EStG § 22 Abs 1 Z 1
Das Herstellen von Manuskripten für Inserate, Prospekte und sonstige Werbemittel ist keine schriftstellerische, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.
Eine (werbe-)schriftstellerische Tätigkeit liegt hingegen dann vor, wenn jemand für die Öffentlichkeit eigene Gedanken, mögen sich diese auch auf rein tatsächliche Vorgänge beziehen, ausdrückt. Es ist nicht erforderlich, daß das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalt hat. Wie das schriftstellerische Produkt vom Auftraggeber verwendet wird, hat auf die Qualifikation der Tätigkeit keinen Einfluß.