Abgabenpflichtige, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, können nach § 48 BAO beim BMF den Antrag stellen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabenpflicht auszuscheiden oder ausländische Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen.
Nach Meinung der Finanzverwaltung ist der Antrag an das BMF als Eingabe gem § 14 TP 6 GebG gebührenpflichtig.