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Zum Vorsteuerabzug der GmbH aus den Leistungen an die Vorgründungsgesellschaft und die Gründungsgesellschaft

SteuerrechtJosef WerndlRdW 1984, 323 Heft 10 v. 1.10.1984

Eine GmbH entsteht als solche erst mit der Eintragung in das HReg (§ 2 GmbHG). Bis es allerdings soweit ist, bis also der Formalakt der Eintragung der GmbH „zum Leben“ verhilft, durchläuft sie eine durch ein Mindestmaß an Tätigkeiten gekennzeichnetes Gründungsstadium. Auszugehen ist dabei von der Absichtserklärung der späteren Gesellschafter, eine GmbH zu gründen. Dieses Gründerkonsortium verwirklicht den Beschluß dadurch, daß es den Gesellschaftsvertrag (GesV) schriftlich niederlegt, ihn beurkunden läßt, weiters den (die) Geschäftsführer bestellt und schließlich die Eintragung betreibt. Genau betrachtet kann das Gründungsstadium sonach in zwei Abschnitte unterteilt werden, deren exakte Trennung sowohl handels- wie auch steuerrechtlich von großer Bedeutung ist: zum einen in den Abschnitt vom Gründungsbeschluß bis zur Beurkundung, also die Phase der sog Vorgründungsgesellschaft (VorGrG) und zum anderen in den Abschnitt von der Beurkundung bis zur Eintragung, die Phase der Vorgesellschaft (VorG) oder Gründergesellschaft (GrG).

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