EFZG §§ 2, 3 Abs 3
Die Wegzeitvergütung nach Abschn VIII Z 5 und 6 Arbeiter-KV Eisen- und Metallindustrie ist Bestandteil jenes Entgelts, auf dessen Fortzahlung im Krankheits- oder Unglücksfall der Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen des EFZG Anspruch hat.