AngG § 26
1. Bei der Beurteilung der Rechtsfolgen einer einseitigen Auflösungserklärung ist entscheidend, wie sie bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war.
2. Der nicht sofort vorgenommene Widerruf einer Auflösungserklärung kann später nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Diese Zustimmung bewirkt keine rückwirkende Aufhebung der Auflösungserklärung, sondern die Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses.