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Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach Pkt 23 Abs 5 AGBöKR

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1984, 309 Heft 10 v. 1.10.1984

AGBöKreditunternehmungen: Pkt 23 Abs 5

Das Leistungsverweigerungsrecht nach Pkt 23 Abs 5 AGBöKR setzt eigene Ansprüche der Bank voraus, seien diese auch befristet, bedingt oder noch nicht fällig, selbst wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

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