AGBöKreditunternehmungen: Pkt 23 Abs 5
Das Leistungsverweigerungsrecht nach Pkt 23 Abs 5 AGBöKR setzt eigene Ansprüche der Bank voraus, seien diese auch befristet, bedingt oder noch nicht fällig, selbst wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.