EStG § 34
Erfüllt ein Stpfl anläßlich der Scheidung seine gesetzliche Unterhaltspflicht durch Bezahlung einer Abfindung, so bleiben die Rückzahlungen für das dafür aufgenommene Darlehen auch bei Erlöschen der Unterhaltspflicht durch
Wiederverehelichung der geschiedenen Ehegattin als außergewöhnliche Belastung absetzbar.