EStG § 34
Ein auf die Vermögenskomponente entfallender Heiratsgutanspruch ist in erster Linie durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen. Eine Deckung aus den Einkünften (und damit eine außergewöhnliche Belastung) kommt nur in Betracht, wenn das vorhandene Vermögen nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz entzogen hätte werden können.