ArbVG § 121
Das Einigungsamt hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung abzuweisen, wenn ein bisher freigestelltes Betriebsratsmitglied auch nach Aufforderung, nun wieder seine Arbeit zu leisten, weiterhin durch einige Zeit betriebsrätliche Tätigkeiten verrichtet. Auch ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers als bloße Ordnungsvorschrift rechtfertigt die Kündigung nicht.