ArbVG § 59
Bei Beurteilung der Frage, ob durch einen Verfahrensfehler das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte, ist die objektive Eignung des Fehlers hiezu entscheidend, weshalb eine befürchtete subjektive Einstellung der Betriebsratsmitglieder auf Grund der Nichtberücksichtigung der Wählerstimmen einer Betriebsstätte allein nicht eine Ungültigkeit der Wahl bewirken kann.