EStG § 41 Abs 2 Z 4
Eine Antragsveranlagung nach § 41 Abs 2 Z 4 EStG setzt eine Veranlagung nach § 41 Abs 1 oder § 39 EStG in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre voraus. Eine Verlustveranlagung nach § 41 Abs 2 Z 2 EStG in einem der beiden Vorjahre erfüllt nicht diese Voraussetzung.