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Keine Antragsveranlagung gem § 41 Abs 2 Z 2 EStG nach Verlustveranlagung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1983, 95 Heft 3 v. 1.3.1983

EStG § 41 Abs 2 Z 4

Eine Antragsveranlagung nach § 41 Abs 2 Z 4 EStG setzt eine Veranlagung nach § 41 Abs 1 oder § 39 EStG in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre voraus. Eine Verlustveranlagung nach § 41 Abs 2 Z 2 EStG in einem der beiden Vorjahre erfüllt nicht diese Voraussetzung.

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