EStG § 23
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt nur dann nicht vor, wenn die Beschäftigung ihrer Natur nach nur Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Partner ermöglichen würde. Auch ein vereinbartes Konkurrenzverbot hindert nicht an der Annahme eines Gewerbebetriebes, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei Wegfall der vertraglichen Bindung auch andere Geschäftspartner gewonnen werden könnten.