EStG § 23
Selbständige Ausübung einer Tätigkeit (als eine der Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebes) ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr erfolgt; ihr wesentliches Kriterium ist, daß sie auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortlichkeit betrieben wird und der Steuerpflichtige ein Unternehmerrisiko trägt.