EStG § 22 Abs 1 Z 1
Eine einem Arzt ähnliche Tätigkeit kann - dies allerdings verbotenerweise - nur jemand ausüben, der sich umfassende medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse anders als durch ein Hochschulstudium in einem solchen Maß erworben hat, daß er in der Lage ist, die gesamte Heilkunde auszuüben.