EStG § 3 Abs 5
Nach § 3 Abs 5 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln aus einer öffentlichen Stiftung als Beihilfe für Zwecke der Wissenschaft steuerfrei. Mittel aus dem Jubiläums-Fonds der Oesterr Nationalbank fallen nicht darunter.