Wenn auch nicht heimlich, so doch still und leise sieht ein Initiativantrag zum neuen Haushaltsrecht eine Verordnungs-Ermächtigung vor (Art 51 aB-VG), nach der die Umsatzsteuer, die Verbrauchsteuern und die Verkehrsteuern im Verordnungsweg erhöht werden können. Das Ausmaß der Erhöhung soll innerhalb einer Gesetzesperiode 60 % des maßgebenden Steuersatzes nicht übersteigen dürfen. Die Erhöhung auf Grund der Verordnung soll höchstens sechs Monate in Kraft bleiben.