Durch einen Initiativantrag wurde die RV des AbgÄG 1983 um verschiedene Punkte erweitert. Durch Abschn I Art I Z 4 des BG vom 20. 10. 1983 wird dem § 34 Abs 2 EStG folgender Satz angefügt:
„Die Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) ist keine außergewöhnliche Belastung.“