ABGB §§ 1336, 879 Abs 1
1. Die Konventionalstrafe setzt im Zweifel wohl ein Verschulden des Leistungspflichtigen an der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrages voraus, ist dann aber als pauschalierter Schadenersatz von der Höhe des tatsächlichen Schadens unabhängig.