1. Einleitung
Aus dem sachlichen Anwendungsbereich des MRG sind gem § 1 Abs 2 Z 2 MRG ua Wohnungen ausgenommen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden. Mit dieser Herausnahme bestimmter Arbeitnehmerwohnungen aus dem MRG ist eine sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer überaus einschneidende rechtliche Anordnung getroffen. Gleichwohl zeigte die nach Inkrafttreten des MRG erschienene einführende und kommentierende Literatur zu diesem Gesetz eine auffallende Scheu, Näheres zur Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG zu sagen. Zum Teil wurde nur wenig mehr getan, als referiert, daß Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, aus dem MRG ausgenommen seien1). Was genau unter Dienst-, Natural- oder Werkswohnung in diesem Sinne zu verstehen ist, wurde nicht gesagt. Oder es wurde betont, daß diese Ausnahme bereits bisher von der Rechtsprechung anerkannt gewesen sei2). Allenfalls finden sich noch einige kurze, meist nicht näher begründete Erläuterungen3).