EStG § 22 Abs 1 Z 1
Die Tätigkeit eines Konsulenten für EDV-Beratung mit einem Gewerbeschein für „Dienstleistungen in der Automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik gem § 103 Abs 1 lit a Z 2 GewO 1973“ entspricht zwar keiner der Tätigkeiten der im § 22 Abs 1 Z 1 EStG namentlich angeführten Berufsgruppen und ist auch keiner dieser Tätigkeiten ähnlich, sie kann aber unter Umständen als „wissenschaftlich“ eingestuft werden.