EStG § 34
Unter § 34 Abs 1 und 2 EStG können nur Aufwendungen subsumiert werden, die das laufende Einkommen belasten. Kommt ein Steuerpflichtiger einer ihn treffenden rechtlichen Verpflichtung durch die Hingabe eines Vermögensgegenstandes nach, kann dies zu keiner Steuerermäßigung aus dem Titel des § 34 EStG führen.