EStG § 10 Abs 2 Z 5
Der Erwerb eines Betriebes ist anzunehmen, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter wesentliche Grundlage des bisherigen Betriebes bildeten und dem Erwerber die Fortführung des übernommenen - wenn auch mit Mängeln behafteten - Betriebes ermöglichen.