Das BMF hat in Erinnerung gebracht, daß bei Prüfung von Zahlungserleichterungsansuchen strenge Maßstäbe anzulegen sind; insbesondere bei Selbstbemessungsabgaben und Nachzahlungen, die auf Grund zu geringer Vorauszahlungen entstanden sind. Bei jeder Entscheidung über ein Zahlungserleichterungsansuchen ist auf die besonderen Fälle des Einzelfalles - wie Saisonbetrieb, Erhaltung von Arbeitsplätzen, Beachtung der Abgabenvorschriften etc - Bedacht zu nehmen (AÖF 1983/243).