AngG § 27 Z 1
Unwahrheiten des Arbeitnehmers, die auf einen zwar nicht zu billigenden, aber psychologisch verständlichen Versuch zurückzuführen sind, eine ihm vorgeworfene Verfehlung abzuschwächen oder zu verbergen, bewirken zwar eine erhebliche Vertrauenseinbuße, aber keine eine Entlassung rechtfertigende Vertrauensunwürdigkeit.