Es entsteht immer wieder Streit, welche dem Arbeitnehmer über das Normalentgelt hinaus gewährten Leistungen im Rahmen von für Nichtaktivitätszeiten zustehenden Entgeltansprüchen zu berücksichtigen sind. Soll es darauf ankommen, ob sie dauernd, vorübergehend oder einmalig anfallen, ob auf die Leistungserbringung ein Rechtsanspruch besteht oder diese ohne Vorliegen eines Verpflichtungstatbestandes erfolgt, ob es sich um Geld- oder Naturalleistungen handelt, schließlich, ob die Dauer bis zur Wiederaufnahme der Arbeit in demselben Arbeitsverhältnis, bis zur Anbahnung neuer arbeitsvertraglicher Beziehungen oder gar bis zum Tod nach Ruhestandseintritt überbrückt wird? Das von der Rechtsprechung entworfene Bild ist heterogen. Die Ursachen hiefür liegen in der Verschiedenartigkeit der einzelnen Entgeltansprüche sowie der Aufsplitterung und Zerstreutheit ihrer Anspruchsgrundlagen. Der dem Arbeitsrecht eigentümliche Rechtsquellenpluralismus mit seinem Nebeneinander von allgemein- und spezialgesetzlichen, kollektivvertraglichen, betriebsvereinbarungsrechtlichen und individualvertraglichen Regelungen ist insofern von Nachteil.