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Minderheitsgesellschafter als ad-hoc-Organ

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1983, 11 Heft 1 v. 1.1.1983

Durchsetzung einer vereinbarten Sonderprüfung einer Gesellschaft gem § 19 AußStrG

GmbHG §§ 45 ff

Die Minderheit kann bei der Generalversammlung als ad-hoc-Organ Erklärungen für die Gesellschaft entgegennehmen.

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