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Setzt die Generalausnahme nach Art 16a Abs 5 RED III in nationales Recht um! Zur einzigen echten Chance, Genehmigungsverfahren für Erneuerbare zu straffen und zu beschleunigen sowie Planungssicherheit wiederherzustellen

Sonderheft: Umwelt und TechnikSchwerpunkt Fachdialog RED III-UmsetzungAufsatzFlorian Berl, Johanna GaiswinklerRdU-UT 2025/19RdU-UT 2025, 73 - 77 Heft 5b v. 8.10.2025

Die RED III sieht in ihrem Art 16a Abs 5 bis zur Erreichung der Zielvorgaben die Möglichkeit vor, Vorhaben innerhalb von Beschleunigungsgebieten von der Durchführung einer Umweltverträglichkeits- und besonderen Artenschutzprüfung nach der FFH- und VSch-RL im ursprünglichen Umfang zu befreien. Diese unionsrechtliche Chance, die in ihren Grundzügen bereits die EU-Notfall-VO eingeräumt hat, hat der Gesetzgeber in Deutschland ergriffen und damit einen echten Turbo für die Energiewende gezündet. Österreich sollte diesem Beispiel folgen. Der Beitrag zeigt für den Bereich der Windkraft auf, warum.

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