Die RED III sieht in ihrem Art 16a Abs 5 bis zur Erreichung der Zielvorgaben die Möglichkeit vor, Vorhaben innerhalb von Beschleunigungsgebieten von der Durchführung einer Umweltverträglichkeits- und besonderen Artenschutzprüfung nach der FFH- und VSch-RL im ursprünglichen Umfang zu befreien. Diese unionsrechtliche Chance, die in ihren Grundzügen bereits die EU-Notfall-VO eingeräumt hat, hat der Gesetzgeber in Deutschland ergriffen und damit einen echten Turbo für die Energiewende gezündet. Österreich sollte diesem Beispiel folgen. Der Beitrag zeigt für den Bereich der Windkraft auf, warum.

