In seinem U in der Rs hat der EuGH festgestellt, dass bestimmte Maßnahmen in der Naturverträglichkeitsprüfung gem Art 6 Abs 3 FFH-RL nicht berücksichtigt werden können, wenn ein Projekt negative Auswirkungen auf das Habitat einer Tierart hat. Entgegen einem häufigen Missverständnis geht es dabei nicht um die Gewissheit der Maßnahmenwirkung.
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