Mit Erk v 14. 5. 2021, W104 2240490-1/113E, hat das BVwG in Stattgebung mehrerer Beschwerden festgestellt, dass für ein Autobahnbau-Vorhaben an der A 22 unbedingte UVP-Pflicht besteht. Ein einziger, aber zentraler Aspekt des umfänglichen Beschwerdevorbringens veranlasste das BVwG, den negativen UVP-Feststellungsbescheid der BMK v 27. 1. 2021 in sein Gegenteil zu verkehren: Die mangelhafte Umsetzung des Autobahnbau-Tatbestands nach Anh I Z 7 lit b UVP-RL im UVP-G hat im Anlassfall eine unbedingte UVP-Pflicht des Vorhabens zur Folge.

