Viele im öffentlichen Interesse liegende Anlagen (zB Leitungs- oder Wasserkraftvorhaben) lassen sich nur unter Inanspruchnahme fremden Grundes realisieren. Sofern diesbezüglich gütliche Einigungsversuche scheitern, gewährt der Gesetzgeber die Einräumung von Zwangsrechten. Da fremde Grundinanspruchnahmen ex lege im öffentlichen Interesse liegen und einer Zwangsrechtseinräumung zugänglich sind, kommt diesbezüglichen Dienstbarkeitsvereinbarungen besonderer Bestandsschutz zu. Aktuelle Tendenzen, den Bestandsschutz derartiger Vereinbarungen auf rein zivilrechtlicher Basis zu untergraben, sind rechtlich nicht vertretbar und verkennen die Grundzüge des öffentlich-rechtlichen Regimes, was in diesem Beitrag am Beispiel der Wasserkraft aufgezeigt wird.

