Mit der Novellierung des § 15 Abs 4a AWG (FN ) wurde die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans (FN ) als vermeintliche Voraussetzung für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen normiert. Wurde damit auch die Frage nach der rechtlichen (Un-)Verbindlichkeit des BAWP final beantwortet?
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