Der Neu- und Ausbau von Eisenbahnstrecken führt regelmäßig zur Störung anderer Verkehrsanlagen bzw von Wasserläufen. Während die Anordnung in § 20 EisbG, die gestörten Anlagen wiederherzustellen, banal klingt, wirft die Bestimmung in der Praxis zahlreiche Auslegungsfragen auf, die va durch die Schnittstellen zwischen dem Eisenbahnbaurecht, der genannten Anordnung und dem Straßenrecht bedingt sind.
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