Bei der Änderung der in einer Anlage bisher ausgeübten Tätigkeit hin zu einer davon divergierenden würde sich im Regelfall, da die nunmehr ausgeübte Tätigkeit einem anderen Bewilligungsregime als die bisherige unterliegen wird, die Notwendigkeit der Erlangung einer neuen Anlagenbewilligung stellen. Um dem bisherigen bzw neuen Betreiber bzw Inhaber der Anlage nun die Fortführung des Betriebes in neuer Form zu erleichtern, sehen die Materiengesetze verschiedentliche Formen der Verwaltungsvereinfachung vor. Eine davon ist es, die bisherige Bewilligung als eine solche des nunmehr benötigten Typus anzuerkennen. Im Rahmen der GewO wurde dieser Weg mittels § 74 Abs 4 und 6 beschritten. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Bestimmungen, besonders Abs 6, auch für baurechtliche Bewilligungen fruchtbar gemacht werden können.

