Abfallersterzeuger ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs 6 Z 2 lit a AWG derjenige, durch dessen Tätigkeit Abfall anfällt. Wird ein Bauunternehmen vom Liegenschaftseigentümer oder Bauherren mit der Durchführung von Aushubtätigkeiten beauftragt, ist die Unterscheidung zwischen Abfallersterzeuger und Abfallsammler praktisch höchst bedeutsam. Auch unter Berücksichtigung der EuGH-U (FN ) und (FN ) muss in diesem Fall das Bauunternehmen als Abfallersterzeuger gelten.

