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Der Begriff des Abfallersterzeugers im österreichischen und europäischen Recht (Teil II) Der nähere Zusammenhang zwischen der Abfalldefinition und dem Begriff des "Abfallersterzeugers" bei richtiger Interpretation der EuGH-Judikatur

Sonderbeilage: Umwelt und TechnikAufsatzMartin Eisenberger, Christian WutteRdU-UT 2019/23RdU-UT 2019, 91 - 95 Heft 6 v. 3.12.2019

Abfallersterzeuger ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs 6 Z 2 lit a AWG derjenige, durch dessen Tätigkeit Abfall anfällt. Wird ein Bauunternehmen vom Liegenschaftseigentümer oder Bauherren mit der Durchführung von Aushubtätigkeiten beauftragt, ist die Unterscheidung zwischen Abfallersterzeuger und Abfallsammler praktisch höchst bedeutsam. Auch unter Berücksichtigung der EuGH-U (FN ) und (FN ) muss in diesem Fall das Bauunternehmen als Abfallersterzeuger gelten.

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