Abfallersterzeuger ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs 6 Z 2 lit a AWG derjenige, durch dessen Tätigkeit Abfall anfällt. Fehlinterpretationen der (nicht) einschlägigen EuGH-Urteile in Literatur und Judikatur der österr Verwaltungsgerichtsbarkeit führen zu der verfehlten Rechtsansicht, dass auch der Dritte, der das Verhalten des unmittelbaren Verursachers rechtlich und tatsächlich beherrscht, jedenfalls Abfallersterzeuger sein kann.

