Mit B der bel Beh vom 15. 1. 2025 wurde über Ansuchen des Mitbet "auf der Grundlage der §§ 47 und 49" des Sbg Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) festgestellt, dass durch die Ausführung des (näher bezeichneten) antragsgegenständlichen Projekts "Einfamilienhaus" mit Bebauung bzw Herstellung einer Zufahrt im Bereich näher genannter Grundstücke samt naturschutzfachlichen Begleitmaßnahmen unter ökologischer Bauaufsicht als Projektbestandteil "hinsichtlich der berücksichtigten Tierarten" keine Verwaltungsübertretung gem § 61 NSchG verwirklicht werde. Eine gegen diesen Bescheid von einer iSd § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisation (UO) erhobene Beschwerde wurde mit dem angef Beschl des LVwG Salzburg v 24. 3. 2025 als unzulässig zurückgewiesen.

