Die starkstromrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung einer elektrischen Leitungsanlage nach dem StSTWG setzt voraus, dass die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teils derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Die Zustimmung eines unmittelbar vom beantragten Projekt betroffenen Grundeigentümers ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung.

