Zwar hindert der Umstand, dass in einer Bestimmung lediglich von der "Behörde" die Rede ist, für sich allein nicht deren Anwendung durch die VwG (vgl zu § 25 NAG etwa VwGH 28. 2. 2022, Ro 2018/22/0012, Pkt 10.2., mwN), jedoch ergibt sich aus der Definition des Begriffs der "mitwirkenden Behörden" in § 2 Abs 1 UVP-G im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten (vgl etwa § 3 Abs 7, § 4 Abs 2, § 5 Abs 3, § 16 Abs 1, § 18 Abs 2), dass diesen Beh eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Beh durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Beh "Hilfe leisten" (vgl AB 1179 BlgNR 18. GP 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter:innen (vgl § 5 Abs 3 UVP-G). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen betreffend ein Stellungnahmerecht der vom Projekt berührten Beh entsprochen.

