Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer und es ist daher im Fall eines Superädifikats der Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikats zu erteilen. Die Erteilung dieses Auftrags sowohl an den Grundeigentümer als auch an den von diesem verschiedenen Eigentümer der Baulichkeit wäre somit rechtswidrig.

