Dass Rechtskraft gegenüber anderen Parteien (insb gegenüber dem Bauwerber) eingetreten sein mag, hindert die Erlangung einer Parteistellung von Nachbarn gem § 134 Abs 4 Wr BauO nicht, zumal eine solche nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (vgl dazu VwGH 29. 9. 2016, Ra 2016/05/0078, mwN) sogar noch bis zu drei Monate nach dem Baubeginn in Frage kommt.
Ra 2020/05/0003

