Wenn mit Abbrucharbeiten bereits vor Inkrafttreten der Nov LGBl-W 2018/37 begonnen worden war und diese auch im Zeitpunkt der Erlassung des Baueinstellungsbescheids des Magistrats noch nicht abgeschlossen waren, ist für die Frage, ob eine Baubewilligung erforderlich ist, die Rechtslage, die bei Beginn der Ausführung des Bauvorhabens (hier: des Abbruchs) gegolten hat, heranzuziehen (vgl VwGH 28. 5. 2019, Ro 2019/05/0012).
Ra 2019/05/0046

