Nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 3 NÖ BauO kommt die Erlassung eines Verbots der Nutzung eines Bauwerks, für das im Falle der Bewilligungspflicht keine Baubewilligung erteilt oder im Falle der Anzeigepflicht keine Bauanzeige erstattet wurde, nicht in Betracht. An dieser bis zum 13. 7. 2017 geltenden Rechtslage hat die Nov zur NÖ BauO LGBl-N 2017/50, die nunmehr die Anordnung eines Nutzungsverbots nach § 35 Abs 3 NÖ BauO auch für den Fall eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks ermöglicht, nichts geändert: Eine Anwendung der normierten Änderung der Bestimmung des § 35 Abs 3 NÖ BauO auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Nov bereits anhängige Verfahren wird durch die Übergangsbestimmung des § 70 Abs 10 NÖ BauO ausgeschlossen.

