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RdU-LSK 2020/41

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/41RdU-LSK 2020, 162 Heft 4 v. 6.8.2020

Eine Gemeinde, auch eine Standortgemeinde, zählt selbst nicht zur Öffentlichkeit iSd Art 2 Z 4 AarhK und ihr steht daher auch aufgrund des Art 9 Abs 2 und 3 AarhK kein Zugang zu einem Gericht zu. Die Gemeinde hat daher auch dann, wenn man von der Verdrängung entgegenstehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften iSd Protect-U ausgeht, kein Recht aufgrund der AarhK zum Gerichtszugang, und es ist daher auch nicht erforderlich, ihr Parteistellung im Verfahren nach § 50 AWG einzuräumen.

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