Eine Gemeinde, auch eine Standortgemeinde, zählt selbst nicht zur Öffentlichkeit iSd Art 2 Z 4 AarhK und ihr steht daher auch aufgrund des Art 9 Abs 2 und 3 AarhK kein Zugang zu einem Gericht zu. Die Gemeinde hat daher auch dann, wenn man von der Verdrängung entgegenstehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften iSd Protect-U ausgeht, kein Recht aufgrund der AarhK zum Gerichtszugang, und es ist daher auch nicht erforderlich, ihr Parteistellung im Verfahren nach § 50 AWG einzuräumen.

