Eine im Grundbuch angeführte Nutzungsart eines Grundstücks ändert nichts an der Verbindlichkeit einer im für das Grundstück maßgeblichen Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung (vgl etwa VwGH 17. 4. 2012, 2011/05/0184).
Ra 2020/05/0004
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