§ 18 Tir SOG - welcher die Verfahrenskonzentration regelt - hat nach dessen eindeutigem Wortlaut ausschließlich den Fall vor Augen, dass für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung (oder eine Straßenbaubewilligung) erforderlich ist. In einem solchen Fall soll nach der genannten Gesetzesbestimmung die Bewilligungspflicht nach dem Tir SOG (konkret nach § 14 Abs 1 oder 2 leg cit) entfallen; die Baubewilligung bzw Straßenbaubewilligung gilt dann auch als Bewilligung nach dem Tir SOG (§ 18 Abs 3 leg cit).

