Der mit § 3 Abs 7a UVP-G geschaffene Rechtsschutz für UO muss im Feststellungverfahren unionsrechtskonform so ausgelegt werden, dass es einer eingetragenen UO möglich ist, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner (EuGH 15. 10. 2015, C-137/14, Kommission gegen Deutschland). Daher kommt einer eingetragenen UO nach § 3 Abs 7a (nunmehr Abs 9) UVP-G das Recht zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen und deren Schutz vor Beeinträchtigung, etwa auch durch den einzelnen Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht, im Verfahren geltend gemacht werden kann. Ausgehend davon war die RevWerberin als anerkannte UO auch Partei des Verfahrens vor dem VwG und uneingeschränkt gem Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG revisionslegitimiert (vgl hingegen zur eingeschränkten Revisionslegitimation einer Formalpartei nach UVP-G [Umweltanwalt] VwGH 28. 5. 2015, 2014/07/0079 mwN).

