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RdU-LSK 2020/9

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturWolfgang Berger, Dietlinde HinterwirthRdU-LSK 2020/9RdU-LSK 2020, 68 Heft 2 v. 15.4.2020

Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, dh für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 3 Abs 7 UVP-G ist maßgeblich, ob das zu beurteilende Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist (vgl VwGH 26. 4. 2006, 2003/04/0097; 26. 4. 2007, 2005/07/0136).

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