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RdU-LSK 2019/47

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2019/47RdU-LSK 2019, 253 - 254 Heft 6 v. 3.12.2019

Gem § 2 Abs 6 Z 1 lit b AWG ist Abfallbesitzer (ua) jede Person, welche die Abfälle innehat. Es reicht somit bereits die Innehabung der Abfälle aus (vgl etwa VwGH 22. 3. 2012, 2008/07/0204, mwN), wobei der Begriff "Abfallbesitzer" weit auszulegen ist (vgl VwGH 22. 3. 2012, 2010/07/0178, mwH auf Rspr des EuGH). Auf einen "Besitzwillen" (des Inhabers) kommt es somit nicht an. Gem § 309 S 1 ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Innehabung ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Vorausgesetzt ist somit nur, dass sich eine Sache in der Herrschaft einer Person befindet, wobei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf erforderlich sind.

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