Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 38 WRG stellt keine Vorfragenentscheidung iSd § 38 AVG für die Beurteilung der Bauplatzeignung gem § 5 Stmk BauG dar. Ob der Bauplatz etwa durch Hochwasser gefährdet ist, wird im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens nicht als Hauptfrage, an deren Beantwortung die BauBeh gebunden wären, entschieden.
Ra 2019/06/0017

