Streitpunkt des Verfahrens ist, ob auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und (im vorliegenden Fall) das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung - wie vom VwGH in seiner Rspr seit dem Erk v 24. 1. 2013, 2010/07/0218, VwSlg 18553/A, angenommen - dem Altlastenbeitrag unterliegt, "wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind".

